Junge Menschen mit körperlichen, geistigen und seelischen Beeinträchtigungen zu unterstützen, das ist eines unserer Ziele des Bereiches Kinder-, Jugend- und Familienhilfe im DRK-Kreisverband Neuwied e. V.
Aufgabe der Koordinierungsstelle für Inklusion und Integrationshilfen ist es, diese Zielsetzung zu verwirklichen.
Wir nehmen die gesamtgesellschaftliche Aufgabe wahr, allen Kindern und Jugendlichen zu ihrem Recht auf Bildung und damit auf Teilhabe am allgemeinen Leben und Lernen zu verhelfen.
Von der Antragstellung bis zur Auswahl der passenden Integrationshilfe verstehen wir uns als Schnittstelle zwischen Eltern, Bildungseinrichtungen, Kostenträgern und anderen am Hilfeprozess Beteiligten. Dabei steht der junge Mensch mit seinem individuellen Bedarf im Mittelpunkt.
In diesem Sinne begleiten unsere Integrationshelfer/-innen Kinder und Jugendliche in deren Schulalltag und ermöglichen ihnen eine gleichberechtigte Teilhabe. Sie schaffen Raum und Möglichkeiten für eine ganzheitliche Persönlichkeitsentwicklung.
Dabei werden die Hilfen den individuellen Bedürfnissen und Fähigkeiten der Kinder und Jugendlichen angepasst. Auf diese Weise können Ressourcen aktiviert und persönliche Kompetenzen ausgebaut werden. Unsere Arbeit entbindet jedoch die jeweilige Bildungsinstitution nicht von ihrem Bildungs- und Erziehungsauftrag, sondern ergänzt diesen bedarfsorientiert.
Damit unsere Integrationshelfer/-innen den vielfältigen Anforderungen in angemessener Weise nachkommen können, erfolgt durch unsere Koordinierungsstelle eine fachliche und sachliche Begleitung.
Unser Angebot:
Begleitung und Unterstützung für beeinträchtigte Kinder und Jugendliche:
Individuell angepasste Hilfen und Unterstützungen über Hilfeplanung oder Teilhabeplanung:
Unsere Leistungen:
Beratung im Rahmen der Integrationshilfe
Personalgewinnung und Personalführung
Rechtliche Rahmenbedingungen:
Über die Voraussetzungen der Inanspruchnahme unseres Angebotes entscheidet der zuständige Kostenträger. Bei jungen Menschen mit seelischer Beeinträchtigung liegt die Zuständigkeit bei der Jugendhilfe bzw. dem Jugendamt (§ 35a Abs. 1 SGB VIII). Kinder und Jugendliche mit einer körperlichen und/oder geistigen Behinderung, wenden sich an das zuständige Sozialamt (§ 53 SGB XII i.V.m. § 2 Abs. 1 SGB IX). Die Leistungen werden bei den o.g. Behörden beantragt. Den Antrag stellen die gesetzlichen Vertreter, meist die Eltern.